Überflutungsflächen werden im Burgenland seit ca. 1980 erhoben. Ein Teil der Gewässer wurde noch nach der eindimensionalen Methode erstellt, seit 2000 wird aber überall nach der zweidimensionalen Methode gearbeitet. Derzeit sind 5 Gewässer in Bearbeitung.

 

Für Maßnahmen in Hochwasserabflussbereichen existieren wesentliche Vorschriften.

 

Überflutungsflächen:
Hochwasserabflussbereiche sind jene Flächen, die bei verschieden großen Hochwässern überflutet werden. Es sind die Abflussbereiche eines 30-, 100- und 300-jährlichen Hochwassers dargestellt. Dies bedeutet, dass der jeweilige Hochwasserabfluss im langjährigen Durchschnitt alle 30, 100 oder 300 Jahre auftritt.

  

Weiters werden auch die ROTE und die GELBE Zone des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung dargestellt. Für diese gelten die Bestimmungen aus dem Forstgesetz.

 

Der Abflussbereich eines 100-jährlichen Hochwassers ist für die Raumordnung und für baurechtliche Bestimmungen maßgeblich. Die wichtigsten Bestimmungen sind:

• keine Widmung von Bauland

• Fußböden von Wohnräumen müssen mindestens 30 cm über dem 100-jährlichen Hochwasser liegen

• Lagerungen von Öl müssen besonders gesichert sein.

 

Der Abflussbereich eines 300-jährlichen Hochwassers wird bei Planungen als Restrisikobereich dargestellt. Es sollte bewusst machen, dass es keinen absoluten Hochwasserschutz gibt. Sehr seltene Hochwasserereignisse können auch einen höheren Abfluss verursachen als ein HW100.

Weiters können Hochwasserschutzanlagen versagen oder Dämme brechen. Für diese Fälle besteht in bestimmten flussnahen Bereichen ein Restrisiko. Dieser Restrisikobereich kann annähernd mit einem HW300 ermittelt werden. In diesem Restrisikobereich wird vorgeschlagen, ebenfalls vorsorgliche Maßnahmen zur Schadenvermeidung zu treffen.

 

Im Abflussbereich eines 30-jährlichen Hochwassers benötigen Sie für viele Maßnahmen und Anlagen eine Bewilligung gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959. Ausnahmen sind: Wirtschaftsbrücken und -stege sind bewilligungsfrei, bestimmte Gerinnequerungen sind meldepflichtig. Bei der Prüfung des Vorhabens sind neben dem Schutzzweck "Freihalten von Hochwasserabflussgebieten" auch ökologische Aspekte (z.B. Beschattung, Uferstruktur) zu berücksichtigen.

Die Verhältnisse an einem Fluss können sich im Lauf der Zeit verändern. Die Abflussbereiche sind daher nur eine vorläufige Information. Die Wasserrechtsbehörde entscheidet jeweils im Einzelfall, ob eine Bewilligung erforderlich ist. Die Wasserrechtsbehörde ist in den meisten Fällen die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat.

 

Rechtlicher Hinweis:

Die geografische Kartendienste der Abteilung 5 - Baudirektion /  Fachgruppe Wasser, Umwelt und Ländliche Struktur des Amtes der Burgenländischen Landesregierung dienen ausschließlich der privaten Information von InternetnutzerInnen und stellen keine Sachverständigeninformation dar.

Werden amtliche Auskünfte zu einem bestimmten Gebiet oder einer bestimmten Frage benötigt, erteilt diese auf Anfrage die zuständige Behörde. In der Regel ist dies die Gemeinde, die Bezirkshauptmannschaft oder die Abteilung 5 beim Amt der Landesregierung.

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