Öffentliches Wassergut

Öffentliches Wassergut - Ziele und Begriffe

Was ist "Öffentliches Wassergut"? Wer ist Eigentümer des Öffentlichen Wassergutes? Welche Ziele und Aufgaben verfolgt die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes?

Hier erfahren Sie nähere Details zu diesen Fragen.

Öffentliches Wassergut umfasst das flächenmäßige Grundeigentum wasserführender und verlassener Bette öffentlicher Gewässer (Bäche, Flüsse). Hierzu sind neben der von der Wasserwelle überflutenden Grundfläche auch oft Böschungsflächen, Bepflanzungs- und Auwaldstreifen, Begehungs- und Befahrungsstreifen sowie Hochwasserabflussgebiete hinzuzurechnen. 

Öffentliches Wassergut stellt in eigentumsrechtlicher Hinsicht unbewegliches Bundesvermögen dar. Eigentümer ist daher die Republik Österreich. 

Die Eigenschaft der Grundfläche des öffentlichen Wassergutes ist im § 4 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. normiert.

Öffentliches Wassergut genießt besonderen Schutz und es kann daran weder das Eigentumsrecht noch ein anderes dingliches Recht durch Ersitzung erworben werden. 

Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch insbesondere

  •     der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,
  •     dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
  •     dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
  •     der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen,
  •     der Erholung der Bevölkerung.

Um die Fließgewässer vor unerwünschten Zugriffen zu bewahren, ist ihre definitive Abgrenzung, Vermessung und Vermarkung eine der wesentlichen Aufgaben der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes.
Für Grundinanspruchnahmen und Nutzungen von öffentlichem Wassergut ist die Zustimmung der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes erforderlich.
Die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes ist im Burgenland organisatorisch im Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 5 – Baudirektion, Hauptreferat Wasserwirtschaft angesiedelt. 

Der gewöhnliche Gebrauch des Wassers ist zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, zur Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen, Eis und zur Benutzung der Eisdecke unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

  • Es darf keine besondere Vorrichtung zur Anwendung kommen (Pumpe etc.).
  • Die gleiche Benutzung des Wassers durch andere muss gewährleistet sein.
  • Der Wasserlauf und die Beschaffenheit des Wassers oder der Ufer dürfen nicht gefährdet sein.
  • Es darf kein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt werden.
  • Es darf durch die Ausübung des Gemeingebrauches niemandem ein Schaden zugefügt oder in ein Recht verletzt werden.

Hier erfahren Sie, was Sie als Anrainer des Öffentlichen Wassergutes im Nahbereich eines solchen Grundstücks wissen und beachten müssen.

Öffentliches Wassergut ist für die Wasserwirtschaft und für die Allgemeinheit von großer Bedeutung. Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen:

  • Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen sind verboten, da diese
    • den Hochwasserabfluss behindern, zum Nachteil anderer verändern und im Hochwasserfall zu Verklausungen führen können,
    • die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und Böschungen führen,
    • die Instandhaltung der Gewässer erschweren,
    • die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen.
  • Bei Fehlen ausreichend breiter Uferstreifen oder Begleitwege sollten Anrainer beachten, dass Einfriedungen zur Gewässerparzelle entweder unterlassen oder derart ausgeführt werden, dass diese im Fall von Arbeiten am Gerinne leicht entfernt werden können.
  • Der verholzte und/oder umsturzgefährdete Uferbewuchs sollte von Anrainern des öffentlichen Wassergutes im eigenen Interesse gepflegt werden, um einen schadlosen Hochwasserabfluss zu gewährleisten.
  • Eine gänzliche Entfernung des Uferbewuchses bedarf unter anderem der Zustimmung der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes.
  • Das Befahren von Uferbegleitwegen ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes gestattet.
  • Für über die Pflege des Uferbereiches hinausgehende Nutzungen der Gewässerparzelle ist eine Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes einzuholen (Sondernutzung).

Hier erfahren Sie, was Sie im Rahmen eines Bauverfahrens als Bauwerber und Anrainer des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.

Sollten Liegenschaften der Republik Österreich, die als Öffentliches Wassergut ausgewiesen sind, an ein zu bebauendes Grundstück angrenzen, ist vom Bauwerber insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Die Grenze der Gewässerparzelle ergibt sich aufgrund des Katasters bzw. aufgrund von Vermessungsurkunden (Teilungspläne, Mappenberichtigungen). Da Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe ihr Bett verändern können, stimmt der Grundbuchsstand nicht immer mit dem Naturstand überein. Oftmals sind auch Grenzmarken zum Öffentlichen Wassergut nicht mehr auffindbar. Es wird daher dringend empfohlen, einen befugten Zivilgeometer (Vermesser) mit der Rekonstruktion der Grundgrenze zum Grundstück des Öffentlichen Wassergutes zu beauftragen. 
  • Von einer Bauführung bis an die Grundgrenze des Öffentlichen Wassergutes sollte bei Fehlen eines ausreichenden Begleitweges entlang des Gewässers grundsätzlich Abstand genommen werden. Für die Betreuung und Erhaltung der Gewässer bei Fehlen ausreichend breiter Uferstreifen oder Begleitwege ist es zeitweilig erforderlich, bei Instandhaltungsarbeiten teilweise auch die angrenzenden Privatgrundstücke im Einvernehmen zu beanspruchen. 
  • Im Falle einer Bauführung bis an die Grundgrenze zum Öffentlichen Wassergut ist darauf zu achten, dass keinerlei Gebäudeteile (etwa Dachtraufe) das Grundstück des Öffentlichen Wassergutes überragen. 


Sollte die Ableitung der Dach- oder Drainagewässer in ein Gewässer des Öffentlichen Wassergutes vorgesehen sein und auf der Gewässerparzelle eine Kanalausmündung bzw. ein Auslaufbauwerk errichtet werden (oder bereits bestehen), so ist hierfür vom Bauwerber die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes einzuholen (Genehmigung zur Sondernutzung – siehe Abschluss eines Vertrages über die Sondernutzung von öffentlichem Wassergut). Von einer grundsätzlichen Zustimmung darf nicht ausgegangen werden.

Hier erfahren Sie nähere Details zur Frage, wie man ein Grundstück oder Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes kaufen kann.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Grundstücke bzw. Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes käuflich zu erwerben. Voraussetzung ist, dass diese Flächen nicht (mehr) dem Widmungszweck nach dem Wasserrechtsgesetz für öffentliche Interessen entsprechen und daher aus dem Öffentlichen Wassergut ausgeschieden werden können.

Anträge auf Ausscheidung von Flächen der Republik Österreich aus dem Öffentlichen Wassergut sind unter Anschluss eines Katasterlageplans (oder eines anderen die Grundgrenzen ausweisenden Lageplans) bei der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes einzubringen. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten unter Kontakt.


Sollte im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens die Entbehrlichkeit der Fläche für Zwecke des Öffentlichen Wassergutes festgestellt werden, wird diese durch das Finanzamt Österreich bewertet und an den Interessenten verkauft. 

Die Erlassung des für die Verbücherung der Eigentumsübertragung erforderlichen Ausscheidungsbescheides für das Öffentlichen Wassergut erfolgt nach Entrichtung des Kaufpreises.
Die Kosten des Entwidmungsverfahrens sowie der grundbücherlichen Durchführung sind vom Antragsteller zu tragen (ebenso die Kosten einer allenfalls erforderlichen oder gewünschten Grundteilung).

In diesem Artikel erfahren Sie, für welche Nutzungen des öffentlichen Wassergutes eine Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes einzuholen ist.

Für Sondernutzungen von Öffentlichem Wassergut ist neben einer wasserrechtlichen Bewilligung jedenfalls auch die Zustimmung der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes erforderlich. Sondernutzungen, für die keine vertragliche Regelung erwirkt worden ist, sind ausdrücklich untersagt.

Geplanten Grundnutzungen des Öffentlichen Wassergutes kann dabei grundsätzlich nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden, dass diese mit den Widmungszwecken des Öffentlichen Wassergutes vereinbar sind bzw. diese nicht beeinträchtigen.

Sondernutzungen von Öffentlichem Wassergut sind alle Nutzungen, die nicht von dem im Wasserrechtsgesetz angeführten Gemeingebrauch umfasst sind. Das sind zum Beispiel:

  • Stege, Brücken, Durchlässe und Furten
  • Auslaufbauwerke, Rohrausmündungen
  • Querungen mit Leitungsanlagen
  • Wasserentnahmen mit baulichen bzw. ortsfesten Anlagen
  • Einbeziehung von Gewässerflächen in Teichanlagen
  • Nutzung von Flächen als Garten, für Zwecke der Landwirtschaft, als Weide etc.
  • Hochwasserschutzanlagen
  • Wasserkraftanlagen
  • Errichtung von Bootsstegen
  • Materialentnahmen (über den Gemeingebrauch hinausgehend)
  • Anlegung von Rad-, Wander- und Promenadenwegen

Bestimmte Grundnutzungen (etwa Verrohrungen, die nicht ausschließlich der Schaffung von Überfahrten dienen oder Verrohrungen mit einer Länge von über 10 m, die Herstellung von Massivbauten etc.) erfordern darüber hinaus auch das Einverständnis des zuständigen Bundesministeriums.

Für insbesondere folgende Maßnahmen wird keine Zustimmung erteilt:

  • Ablagerung von Grünschnitt, Abfällen etc
  • Abstellen von Fahrzeugen
  • Herstellung von Ufermauern zur "Landgewinnung"
  • Anschüttungen
  • Einfriedung von Bachläufe

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie mit der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes einen Vertrag zu einer über den "Gemeingebrauch" hinausgehenden Nutzung abschließen können (Übereinkommen).

Hinweis: Neben einem Übereinkommen kann je nach geplantem Vorhaben auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

Grundsätzliches zum Sondernutzungsvertrag/Übereinkommen

Grundinanspruchnahmen bzw. Nutzungen des Öffentlichen Wassergutes werden mit Sondernutzungsverträgen, den sogenannten Übereinkommen, geregelt. Sie regeln insbesondere die Haftung des Vertragsnehmers gegenüber der Republik Österreich als Grundeigentümer sowie die Erhaltung des Vertragsgegenstandes. Im Einzelfall werden die Übereinkommen durch besondere Auflagen und Bedingungen ergänzt.

Auch bei Zustimmung zu Inanspruchnahmen von Flächen des Öffentlichen Wassergutes behält sich die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes im Rahmen des zu schließenden Übereinkommens vor, zu einem späteren Zeitpunkt die Entfernung oder Änderung von Anlagen zu verlangen. Damit soll gewährleistet bleiben, dass etwa im Zuge von im öffentlichen Interesse gelegenen, wasserbaulichen Vorhaben auch bei vorhandenen Grundnutzungen auf die vorhandenen Flächen des Öffentlichen Wassergutes zurückgegriffen werden kann.

Interessenten bzw. Antragsteller einer Grundnutzung des Öffentlichen Wassergutes müssen daher eine mögliche spätere Kündigung der Vereinbarung durch die Verwaltung des öffentlichen Wassergutes in Betracht ziehen.

Vorgangsweise

Ein Antrag um Genehmigung von Sondernutzungen des Öffentlichen Wassergutes kann postalisch oder digital eingebracht werden.

Die Kontaktdaten finden Sie weiter unter Kontakt.

Nach positiver Beurteilung des eingelangten Antrages wird durch die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes ein Sondernutzungsvertrag ausgearbeitet, welcher dem Antragsteller zur Unterzeichnung zugesendet wird.

Bei beabsichtigten Inanspruchnahmen des Öffentlichen Wassergutes im größeren Ausmaß (etwa bei Herstellung von kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen etc.) ist zur Vermeidung späterer Umplanungen bereits im Zuge der Projekterstellung das Vorhaben mit der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes abzustimmen.

Antragsunterlagen

Anträge um Erteilung der Grundbenützungsbewilligung sind nicht an eine besondere Form gebunden. Einem schriftlichen Antrag sind zur schnellen Bearbeitung in 3-facher Ausfertigung folgende Unterlagen anzuschließen.

  1. Katasterplan
    Der Plan hat zu enthalten:
    • Darstellung der genauen Lage der auf Öffentlichem Wassergut geplanten Anlagen,
    • die Grundstücksnummer der berührten Gewässerparzelle,
    • die Fließrichtung des Gewässers,
    • den Maßstab des Lageplanes,
    • die Katastralgemeinde.
  2. Technische Beschreibung
    • Beschreibung der auf Öffentlichem Wassergut geplanten Anlagen sowie
    • das Ausmaß der zur Nutzung vorgesehenen Fläche in m².

Für die Herstellung von Rohrdurchlässen (Überfahrten) sind darüber hinaus noch folgende Daten bekanntzugeben bzw. hat das Projekt nachstehende Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Angabe des Zweckes der Eindeckung
  • Der Durchlass darf nur die für die Überfahrt bzw. den Fußgängerverkehr notwendige Länge aufweisen (keine Gewässereindeckung).
  • Art des Durchlasses (Rohr-, Kasten-, Rahmen-, Plattendurchlass oder Bogenprofil mit beidufrigen Fundamenten)
  • Beschreibung des Objektes unter Angabe der Abmessungen (Durchmesser, Länge des Durchlasses) und der verwendeten Baustoffe bzw. Materialien
  • Angabe, welche Liegenschaften durch den Durchlass verbunden werden (Grundstücksnummer und Eigentümer)
  • Angabe, ob sich der Durchlass im Verlauf eines (einer) öffentlichen oder privaten Weges (Straße) befindet
  • Angabe des Erhalters der Überfahrt
  • Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers in ha bzw. km²
  • Sollte der vorgesehene Durchlass im Siedlungsgebiet errichtet werden, so ist dieser auf ein Hochwasserereignis HQ100 zu dimensionieren (dabei ist die verminderte Abflusskapazität bei Aufeinanderfolgen von Profilerweiterungen und Verengungen zu berücksichtigen). Die Menge des Hochwasserabflusses HQ100 ist in m³/s anzugeben.
  • Im Freiland Angabe des Hochwassers in m³/s
  • Für den Fall, dass das betroffene Gerinne nicht überwiegend trockenfällt, ist eine gewässeradäquate Sohle im Bereich des Durchlasses zu errichten und im Projekt sind auch dementsprechende Maßnahmen vorzusehen.

In diesem Artikel erfahren Sie, was bei der Entfernung von bruch- und/oder umsturzgefährdetem Ufergehölz auf Öffentlichem Wassergut zu beachten ist.

Bruch- und/oder umsturzgefährdetes Ufergehölz auf Öffentlichem Wassergut stellt eine potenzielle Gefahrenquelle dar und muss gegebenenfalls entfernt werden.

Sollten Ihnen Bäume am Öffentlichen Wassergut auffallen, welche aufgrund ihres Zustandes eine Gefahr darstellen können, informieren Sie uns bitte. Wir werden die Situation überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen veranlassen.

Die Kontaktdaten finden Sie unter Kontakt.

Hinweis:
Damit wir Gefahrenstellen möglichst rasch beseitigen können, benötigen wir im Falle einer Meldung eine kurze Beschreibung der Örtlichkeit (z.B. Adresse, Grundstücksnummer und Katastralgemeinde, Name des Gewässers, eventuell ein Foto etc.) sowie Ihre Telefonnummer, um bei allfälligen Rückfragen Kontakt mit Ihnen aufnehmen zu können.

Es besteht auch für Grundeigentümer des angrenzenden Ufergrundstückes die Möglichkeit, den Bewuchs, welcher eine Benachteiligung für die private Liegenschaft darstellt, zu entfernen. In diesem Falle ist das Vorhaben jedoch der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gem. § 7 der Allgemeinen Naturschutzverordnung anzuzeigen. Derselbe Antrag ist auch der Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes zu übermitteln, welche in weiterer Folge ein Schreiben an Sie als Antragsteller richtet.

Verständigung gemäß § 7 der Allgemeinen Naturschutzverordnung für Pflegemaßnahmen an Bachbegleit- und Ufergehölzen

 

 

Kontakt öffentliches Wassergut

 

Bezirke Neusiedl am See, Freistadt Eisenstadt, Eisenstadt Umgebung, Freistadt Rust, Mattersburg und Oberpullendorf:

Verwalter des öffentlichen Wassergutes Burgenland Nord

Ing. Ronald Brückl
Postadresse: Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 5 – Baudirektion, Hauptreferat Wasserwirtschaft
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt

E-Mail: post.a5-wasser(at)bgld.gv.at

Tel.: +43 57 600 6514

 

Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf:

Verwalter des Öffentlichen Wassergutes Burgenland Süd

Mario Weber
Postadresse: Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 5 – Baudirektion, Hauptreferat Wasserwirtschaft
Wienerstraße 53
7400 Oberwart

E-Mail: post.a5-wasser-sued(at)bgld.gv.at

Tel.: +43 57 600 5737